Bei einem Verkehrsunfall wurde die Kl. als Fußgängerin von dem Pkw der Bekl. angefahren und erlitt hierbei Blockaden und Prellungen im unteren Bereich des Körpers mit Schmerzen in den Beinen und der Hüfte. Die gesetzlich krankenversicherte Kl. begab sich in die Behandlung eines privat liquidierenden Arztes, in dessen Behandlung sie sich schon zuvor befunden halte. Dessen Behandlung behob die Beschwerden innerhalb von 2–3 Wochen.

Die Bekl. (Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherung) weigerten sich, die Kosten der privatärztlichen Behandlung von 247,39 EUR zu erstatten.

Das AG sprach der Kl. diesen mit der Klage verfolgten Betrag zu.

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