Der Kl. wendet sich gegen die Erhebung von Verwaltungskosten für eine Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben v. 7.5.2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass für den Kl. aufgrund der folgenden Ordnungswidrigkeiten sechs Punkte im Fahreignungsregister eingetragen seien:

 
OWi Tattag Bußgeldbescheid Rechtskraft Punkte Eintrag
Geschwindigkeitsverstoß 28.10.09 15.12.09 14.4.10 3 (alt) 21.5.10
Mobiltelefon 5.3.10 16.3.10 2.4.10 1 (alt) 18.5.10
Geschwindigkeitsverstoß 23.3.10 26.4.10 15.5.12 1 (alt) 28.6.12
Abstandsunterschreitung 19.7.12 9.8.12 14.8.12 4 (alt) 27.9.12
Umrechnung 1.5.2014       4 (neu)  
Abstandsunterschreitung 2.8.13 8.10.13 11.4.14 2 (neu) 7.5.14

Die Fahrerlaubnisbehörde hatte den Kl. mit Schreiben v. 10.10.2012 bei einem Punktestand von 10 Punkten nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 StVG a.F. verwarnt. Danach wurde eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Punkt bewertet war, getilgt.

Mit Schreiben v. 27.5.2014 verwarnte die Fahrerlaubnisbehörde den Kl. bei einem Punktestand von sechs Punkten nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG, wies auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Fahreignungsseminar nach § 4a StVG hin und darauf, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Zugleich wurde mit Kostenverfügung v. 27.5.2014 ein Betrag von ins. 20,22 EUR gefordert (Gebühr: 17,90 EUR, Auslagen 2,32 EUR).

Das VG Augsburg hat die Klage gegen die Kostenrechnung mit Urt. v. 17.11.2014 [Au 7 K 14.964] abgewiesen. Die Kostenrechnung sei rechtmäßig, denn der Kl. habe durch die Ordnungswidrigkeit v. 2.8.2013 einen Punktestand von sechs Punkten im Fahreignungsregister erreicht und sei daher nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG zu verwarnen gewesen.

Dagegen wendet sich der Kl. mit seiner vom VG zugelassenen Berufung. Er macht geltend, die Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG sei verfassungswidrig. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot nachträglicher Strafschärfung vor. Die Ordnungswidrigkeit v. 2.8.2013 sei vor der Rechtsumstellung begangen und rechtskräftig geahndet worden. Den Zeitpunkt der Eintragung in das Fahreignungsregister könne der Kl. nicht beeinflussen. Wären die nach dem zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden Recht dafür anfallenden zwei Punkte nach dem Punktsystem des § 4 StVG a.F. zu den schon vorhandenen neun Punkten addiert und erst dann nach der Tabelle des § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG umgerechnet worden, hätte der Kl. nur fünf Punkte nach neuem Recht erreicht und eine Verwarnung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen. Der Gesetzgeber habe diese Situation übersehen, die theoretisch auch zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen könne.

Der Bekl. verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Verstoß gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sei nicht ersichtlich. Aus Praktikabilitätsgründen sei die Umstellung auf das neue System verfahrenstechnisch einfach ausgestaltet worden und auf alle Eintragungen nach der Rechtsänderung zum 1.5.2014 seien Maßnahmen nach neuem Recht zu ergreifen. Regelmäßig nehme die Eintragung nach Rechtskraft etwa einen Zeitraum von weniger als einem Monat in Anspruch. Im vorliegenden Fall sei auch keine atypische oder willkürliche Verzögerung ersichtlich. Aktuell sei nur noch die Tat v. 2.8.2013 im Fahreignungsregister eingetragen, alle vorherigen Ordnungswidrigkeiten seien getilgt.

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