Der Kl. nimmt die Bekl. nach einem Einbruchsdiebstahl Mitte Juli 2012 auf eine Entschädigung für die ihm entwendeten Gegenstände in Anspruch. Zum Tatzeitpunkt befand er sich in Urlaub, kehrte am 31.7.2012 zurück und zeigte der Bekl. den Versicherungsfall unter dem 14.8.2012 an. Eine zweiseitige Aufstellung der entwendeten Gegenstände reichte der Kl. unter dem 23.8.2012 bei der Polizei ein. Fahndungsmaßnahmen nach den entwendeten Gegenständen erfolgten weder vor noch nach Eingang der Aufstellung. Die Bekl. regulierte den Schadensfall auf der Grundlage einer 50-% Kürzung, weil der Kl. die Stehlgutliste nicht unverzüglich eingereicht habe.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge