1. Die Stehlgutliste ist eine listenförmige Aufzeichnung der entwendeten Gegenstände ohne Wertangaben oder Beschreibungen; ihr sind keine Belege beizufügen.

2. Die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen vorzulegen, ist eine Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Celle, Urt. v. 11.12.2014 – 8 U 190/14

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