1. Die Stehlgutliste ist eine listenförmige Aufzeichnung der entwendeten Gegenstände ohne Wertangaben oder Beschreibungen; ihr sind keine Belege beizufügen.
2. Die Obliegenheit, bei Eintritt des Versicherungsfalls der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen vorzulegen, ist eine Aufklärungsobliegenheit, für die das Belehrungserfordernis des § 28 Abs. 4 VVG gilt.
(Leitsätze der Schriftleitung)
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