Da im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht in den weit überwiegenden Fällen eine Rechtsschutzversicherung besteht, muss der Rechtsanwalt im Vorfeld für die Mandantschaft abklären, ob auch für die 2. Instanz Kostendeckung besteht. Nach Abschnitt 2 ARB 2012/2008/2000 sowie den ARB 75 umfasst der Rechtsschutz die Verteidigung wegen sämtlicher Ordnungswidrigkeiten. In der Praxis wird seitens der Rechtsschutzversicherung oftmals erfragt, wie die Rechtsbeschwerde begründet werden soll, ob Erfolgsaussichten bestehen bzw. welcher Zulassungsgrund (§ 80 OWiG) vorliegen soll. Zwar schadet es nicht, wenn der Rechtsanwalt in einem kurzen Schreiben der Rechtsschutzversicherung darlegt, aus welchem Grunde nach seiner Rechtsauffassung ein Zulassungsgrund vorliegt, im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung muss hierzu ohnehin Stellung bezogen werden, s.o. Verpflichtet ist die Verteidigung hierzu im Grunde nicht. Die Prüfung der Erfolgsaussichten findet nämlich mit Einführung der ARB 94[41] für Rechtsmittel nicht mehr statt, so dass der Versicherer im Rahmen der Leistungsarten 2 h bis k ARB 2010 (insbesondere auch Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz) seine Leistungspflicht aus Gründen mangelnder Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung nicht verneinen darf.[42] Einzig die Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen der ADAC-Rechtsschutz Versicherungs-AG treffen in § 17 die Bestimmung, dass der Versicherer den Rechtsschutz in Nicht-Tatsacheninstanzen wegen ungenügender Erfolgsaussicht ganz oder teilweise ablehnen kann.

[41] Die ARB 75 sahen in § 17 I 3 noch die Möglichkeit der Überprüfung der Erfolgssaussichten und damit ggf. eine Ablehnung des Versicherungsschutzes vor.
[42] Richter in MüKo-VVG, 2011, § 128 Rn 18; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl. 2009, § 37 Rn 441.

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