Die Kl. macht restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Die Kl. und eine andere Frau waren Fahrgäste in einem Linienbus der Bekl. Aufgrund einer Vollbremsung des Linienbusses stürzte Frau X auf die Kl., die zu Fall kam und verletzt wurde. Die Prozessbevollmächtigte der Kl. machte für diese und Frau X Schadensersatzansprüche gegen die Bekl. geltend. Nach teilweiser Regulierung der Ansprüche durch die Bekl. nimmt diese Frau X wegen einer Mithaftung in Regress. Die Kl. hat vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen der Inanspruchnahme der Bekl. geltend gemacht. Die Bekl. hat sich zu ihrer Begründung des Klageabweisungsantrags darauf bezogen, dass der Prozessbevollmächtigten der Kl. die Prozessvollmacht gefehlt habe, weil ihre Anwälte sie wegen einer Interessenkollision nicht hätten vertreten dürfen. Das AG hat unter teilweiser Klageabweisung die Bekl. im Wesentlichen verurteilt und zur Begründung ausgeführt, der Prozessbevollmächtigten der Kl. könne weder ein Parteiverrat noch eine Interessenkollision vorgeworfen werden. Die mit dem Ziel einer vollständigen Klageabweisung eingelegte Berufung der Bekl. hatte Erfolg.

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