Die Kl. verfolgt die Verurteilung des Bekl. zum Ersatz materieller und immaterieller Schäden wegen behaupteter fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung. Das LG hat die Klage überwiegend abgewiesen. Der Kl. war in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Das Urteil wurde der Kl. am 5.3.2014 zugestellt. Mit einem am 4.4.2014 beim OLG eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz hat die Kl. unter Beifügung des Entwurfs einer Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung beantragt. Das OLG wies in einer Verfügung v. 29.4.2014 darauf hin, dass Prozesskostenhilfe nach dem derzeitigen Stand nicht bewilligt werden könne, da nicht auszuschließen sei, das der Kl. gegenüber ihrem Ehemann ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gem. § 1360 Abs. 4 S. 1 ZPO zustehe. Die Kl. reichte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz v. 19.5.2014 einen Nachweis über die von ihrem Ehemann zu zahlenden Krankenversicherungsprämien und machte unter Beifügung eines Bahnfahrscheins Kosten für doppelte Haushaltsführung ihres Ehemanns zum Ausschluss eines ihr zustehenden Anspruchs auf einen Prozesskostenvorschuss geltend. Mit Beschl. v. 29.5.2014, der der Kl. am 16.6.2014 zugestellt worden ist, hat das OLG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Am 26.6.2014 hat die Kl. mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt, diese begründet und zusätzlich Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist beantragt. Das OLG hat die beantragte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde der Kl. hatte keinen Erfolg.

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