Der Angekl. und Adhäsionsbeklagte M. verpflichtete sich in einem am 27.3.2014 vor der Jugendkammer des LG Berlin geschlossenen Vergleich unter anderem, an den Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Der Vergleich enthielt folgende Kostenregelung: "Der Angekl. trägt die Kosten des Adhäsionsverfahrens, … , sowie die Kosten dieses Vergleichs."

Nach dem vom LG auf 10.000 EUR festgesetzten Gegenstandswert hat der Adhäsionskläger gem. § 464b StPO die Festsetzung seiner notwendigen Auslagen für die anwaltliche Vertretung im Adhäsionsverfahren in Höhe von 2.015,86 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des LG hat diesen Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Vergleich enthalte keine Regelung bezüglich der notwendigen Auslagen Kosten des Verfahrens seien nach § 464a Abs. 1 StPO nur die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Adhäsionsklägers hatte Erfolg

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