"Die nach § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch sonst zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg."

1. Mit dem hier geschlossenen Vergleich haben die Parteien unter Zugrundelegung des zivilprozessualen Kostenbegriffs zugleich eine Regelung über die notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers getroffen.

Das Kostenfestsetzungsverfahren richtet sich nach §§ 103f ZPO. Zuständig für die Festsetzung ist der Rechtspfleger des mit der Strafsache befassten LG (§ 104 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 21 Nr. 1 RPflG). Grundlage für die Festsetzung nach §§ 103f ZPO ist der nach § 405 Abs. 1 S. 1 StPO geschlossene und protokollierte Prozessvergleich vom 27.3.2014 als Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser ist nach den kostenrechtlichen Grundsätzen und Regelungen der ZPO auszulegen (vgl. LG Hildesheim, Beschl. v. 23.9.2013 – 22 Qs 7/13; Burhoff/Volpert, RVG in Straf- und Bußgeldsachen 4. Aufl., Teil A Rn 728 und 1341).

Dem steht nicht entgegen, dass innerhalb eines Strafverfahrens – wie hier hinsichtlich der Festsetzung nach § 103f ZPO aus dem Vergleich und der Festsetzung nach § 464b StPO aus der gerichtlichen Kosten- und Auslagenentscheidung in dem Urteil gegen die anderen Adhäsionsbeklagten – unterschiedliche Verfahrensordnungen und Kostenbegriffe gelten können. Mit der Einführung der Regelungen über das Adhäsionsverfahren hat der Gesetzgeber zugunsten einer schnellen und effizienten Erledigung der mit einer Straftat verbundenen Rechtsfragen die Anwendung von Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten in Kauf genommen (vgl. Meier/Dürre: Das Adhäsionsverfahren, JZ 1/2006, S. 18 [19, 25]). Er hat Vorschriften aus Buch 8 der ZPO (§ 406 Abs. 3 S. 2 StPO) und zivilrechtliche Elemente wie den Vergleich (§ 405 StPO) in das Strafverfahren übertragen. Insofern liegt die Anwendung des zivilprozessualen Kostenbegriffs nahe. Denn § 405 StPO beruht auf den Vorstellungen und Grundsätzen des Zivilprozessrechts (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.). Dies zeigt die inhaltliche Übereinstimmung zwischen § 160 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 ZPO und § 405 Abs. 1 StPO, der die Protokollierung auf Antrag regelt. Die Übertragung zivilrechtlicher Grundsätze ist folgerichtig, denn der Vergleich ist ein privatrechtlicher Vertrag über zivilrechtliche Ansprüche. Das Strafverfahren bietet lediglich den Anlass und über das Adhäsionsverfahren die Möglichkeit für diese Vereinbarung. Damit geht einher, dass die Einigung hinsichtlich der Haupt- und Nebenforderungen – wie in dem Vergleich vom 27.3.2014 auch – dem Sprachgebrauch des Zivilrechts folgt. Eine davon abweichende Behandlung der zwischen den Vergleichsparteien getroffenen Kostenregelung nach den Regelungen der StPO, die insoweit keine gesonderte Regelung enthält, führte zu einer Aufspaltung dieser rechtlich selbstständigen Vereinbarung, die nicht sachgerecht wäre und den Interessen der Parteien widerspräche.

Für die Anwendung des zivilprozessualen Kostenbegriffs spricht nicht zuletzt, dass die zwischen Adhäsionskläger und -beklagtem hinsichtlich der Kosten getroffene Vereinbarung ins Leere ginge, wenn sie nur die Gerichtskosten beträfe. Denn eine Gerichtsgebühr entsteht im Adhäsionsverfahren nur im Falle eines dem Adhäsionsantrag stattgebenden Urteils nach § 406 Abs. 1 S. 1, 2 StPO (KV 3700 GKG). Hat das Gericht nicht durch Urteil entschieden, weil sich die Parteien – wie hier – gerichtlich oder außergerichtlich geeinigt haben, wird keine Gerichtsgebühr nach § 34 GKG, KV 3700 erhoben (vgl. 1 Abs. 1 S. 1 GKG). Anhaltspunkte für streitwertabhängige besondere Auslagen des Gerichts in diesem Adhäsionsverfahren, die Anlass für eine diesbezügliche Vereinbarung hätten geben können, bestehen ebenfalls nicht. Danach kann die Vereinbarung über die Kosten nur die unabhängig von einer Verurteilung anfallenden Anwaltsgebühren im Adhäsionsverfahren betreffen, denn an einer Einigung über nicht entstandene Kosten haben die Beteiligten kein Interesse. Dies gilt auch für den nach Anhörung der am Vergleich beteiligten Parteien gem. § 33 Abs. 1 RVG bestimmten Gegenstandswert.

Mit der Vereinbarung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens und des Vergleichs haben die Parteien eine der Festsetzung gegen den Adhäsionsbeklagten M. zugängliche Regelung über die Vergütung des anwaltlichen Beistands des Adhäsionsklägers getroffen. Denn nach den Maßstäben in §§ 91 ff. ZPO bedurfte es für die Festsetzung der anwaltlichen Vergütung keiner ausdrücklichen Auferlegung notwendiger Auslagen. Während § 472a StPO zwischen Kosten, gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen der Beteiligten unterscheidet, weshalb die Festsetzung notwendiger Auslagen des Adhäsionsklägers nach § 464b StPO nur in Betracht kommt, wenn sie dem Adhäsionsbeklagten (ausdrücklich) durch richterlichen Beschluss oder Urteil auferlegt worden sind, erfasst der einheitliche Kostenbegriff in §§ 91 ff. ZPO Gerichtsgebühren, gerichtliche Auslagen und außergerichtliche Kosten. Zu diesen Kosten zählen die zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kost...

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