Die Kl. macht gegen die Bekl. Anspruch auf den Ersatz von Behandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. für künftige Schäden nach einem Verkehrsunfall v. 17.1.2015 geltend. Sie saß am Unfalltag als angeschnallte Beifahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Pkw. Als ihr Ehemann an einer Rotlicht zeigenden Ampel den Pkw anhielt, fuhr die Bekl. zu 2) mit ihrem, bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherten Pkw auf das Heck des Pkw des Ehemann der Kl. auf, wodurch ein Sachschaden an diesem Pkw von 618,81 EUR entstand. In der Folgewochen ging die Kl. ihrer Tätigkeit als Kindergärtnerin bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 Stunden nach. Wegen Beschwerden in dem Beriech ihrer HWS und des Nackens sowie wegen Verspannungen bis in den Kopf begab sich die Kl. in die Behandlung ihres Hausarztes, der ihr Arbeitsunfähigkeit bescheinigte und ein Rezept für Krankengymnastik ausstellte. Die Kl. begab sich weiterhin in die Behandlung eines Sportmediziners. Die Beschwerden verschlimmerten sich, so dass die Kl. für die Zeit vom 16.1.2012 bis zum 19.6.2012 krankgeschrieben wurde und von mehreren Fachärzten für Unfallchirurgie, Chirurgie und Orthopädie über Monate hinweg mittels Injektionen in die Halswirbelsäule behandelt wurde und Schmerzmittel einnahm.

Zur Begründung der von ihr geltend gemachten Ansprüche hat die Kl. vorgetragen, die ziehenden Beschwerden im Bereich der HWS seien erstmals am Folgetag des Unfalls am 8.1.2012 aufgetreten und hätten sich in den Tagen nach dem Unfall und in der Folgewoche verschlimmert. Die ersten sechs Monate nach dem Unfall sei sie wie in einem Karussell gewesen und ständig gespritzt worden. Unfallbedingt würden ihr beginnend etwa 1 Jahr nach dem Unfall nachts die Hände einschlafen weshalb sie eine Handgelenksschiene benötige, bei Wetterumschwüngen habe sie Kopfdruck und sehe dementsprechend schlechter. Die Bekl. haben bestritten, dass die Kl. bei dem Unfall Verletzungen erlitten habe.

Das LG hat nach Einholung eines unfallanalytischen und eines unfallchirurgischen Gutachtens die Bekl. u.a. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 EUR verurteilt. Der Entscheidung hat das LG zugrunde gelegt, dass die von der Kl. angegebenen Beschwerden jedenfalls ab dem 16.1.2012 nicht mehr auf das Unfallereignis zurück zu führen seien. Die Berufung der Kl., mit der sie ein Schmerzensgeld von mindestens 6.900 EUR verlangt hat, hatte keinen Erfolg.

Der Senat wies die Berufung nach Anhörung der Kl., der Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens, eines radiologischen Zusatzgutachtens und der Ergänzung und Erläuterung des in der ersten Instanz eingeholten unfallchirurgischen Gutachtens zurück.

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