Wird in einem Zivilurteil über einen unbezifferten Antrag auf Zuerkennung eines angemessenen Schmerzensgelds befunden, ist das in der Regel abschließend.[44] Der zugesprochene Betrag stellt die angemessene Entschädigung dar.[45] Es können daher mit einer weiteren Klage keine Nachforderungen etwa mit der Begründung erhoben werden, dass die bereits der ersten Klage zugrunde liegenden Verletzungsfolgen nicht zutreffend gewürdigt wurden.[46] Lediglich solche Verletzungsfolgen, die zum Beurteilungszeitpunkt noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war, mit denen also nicht oder nicht ernstlich gerechnet werden musste und die deshalb zwangsläufig bei der Bemessung des Schmerzensgeldes unberücksichtigt bleiben müssen, werden von der vom Gericht ausgesprochenen Folge nicht umfasst und können deshalb die Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld sein.[47]

Das Absehen von einer Adhäsionsentscheidung führt nicht zu einer negativen Rechtskraft, § 406 Abs. 3 S. 3 StPO.[48]

Bezüglich der Rechtskrafterstreckung auf Dritte wurde durch den BGH entschieden, dass eine im Adhäsionsverfahren auf Antrag des Verletzten (Geschädigten) gegen den Beschuldigten (Schädiger) ergehende Entscheidung weder Rechtskraft gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers entfaltet noch das in einem Folgeprozess zur Entscheidung berufene Gericht bindet.[49] Kurz zur Erläuterung: Steht rechtskräftig fest, dass der Versicherungsnehmer einem Dritten gegenüber haftet, kann der Haftpflichtversicherer aufgrund der Bindungswirkung dem Versicherungsnehmer zivilrechtlich nicht mehr entgegenhalten, der Anspruch würde nicht oder zumindest nicht in der titulierten Höhe bestehen.[50] Wenn aber in einem Rechtsstreit zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger über dessen Haftung entschieden wird und in einem Folgeprozess nicht der Schädiger, sondern der Geschädigte den Haftpflichtversicherer des Schädigers (im Wege der Direktklage) in Anspruch nimmt, ist eine andere Interessenlage gegeben, da es in diesem Folgeprozess nicht um vertragliche Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis, sondern um die Außenhaftung des Haftpflichtversicherers gegenüber einem Dritten (dem Geschädigten) geht. Für diesen Fall bestimmt § 124 Abs. 1 VVG (§ 3 Nr. 8 PflVG a.F.), dass eine rechtskräftige Klageabweisung ihre Rechtskraft auch für das jeweils andere Prozessrechtsverhältnis entfaltet. Für das Adhäsionsverfahren kann nichts anderes gelten. Schon deshalb muss der Geschädigtenvertreter den Mandanten vor dem Adhäsionsantrag gründlich über diese Problematik aufklären.[51]

[44] LG Wuppertal, Urt. v. 18.12.2013 – 8 S 43/13 – juris.
[45] Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 322, Rn 49; BGH NJW 1997, 3019.
[47] BGH zfs 2006, 381.
[48] KG Berlin NStZ-RR 2007, 280.
[49] BGH NZV 2013, 231.
[50] Höher/Mergner, NZV 2013, 374.
[51] Vgl. ausführlich Jahnke, jurisPR-VerkR 7/2013 Anm. 1.

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