Gegenstand des Adhäsionsverfahrens sind Ansprüche, die aus Vermögenswerten abgeleitet werden oder auf vermögenswerte Leistungen gerichtet sind, v.a. Schmerzensgeld-[15] und Schadensersatzansprüche.[16] Es ist nicht erforderlich, dass der Anwalt den Geschädigten bereits als Nebenkläger in dem Verfahren vertritt. Auch ein isoliertes Adhäsionsverfahren ist anerkannt.

[16] Vgl. BGH NStZ 1994, 26; BGH NStZ-RR 2010, 337.

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