Das Adhäsionsverfahren ist ständig Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Seine Feinheiten und vor allem die Verzahnungen zwischen Straf- und Zivilrecht nicht zu kennen, wäre grob fahrlässig, wenn man als Verteidiger oder als Geschädigtenvertreter eine vollumfängliche Rechtsberatung erteilen möchte. Zu guter Letzt kann man auch im Hinterkopf behalten, dass sich ein Adhäsionsantrag auch statistisch bei den Gerichten positiv auswirkt: Das Verfahren zählt dann mehr und sorgt auf lange Sicht für eine höhere Personaldeckung.

Autor: RA Sebastian Gutt , FA für Verkehrsrecht, Helmstedt, und RiAG Dr. Benjamin Krenberger , Landstuhl

zfs 9/2015, S. 489 - 494

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