Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Am 29.7.2014 sind die das Bürgerliche Recht betreffenden Änderungen des Gesetzes zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes v. 22.7.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 1218). Die Regelungen dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates v. 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl L 48 v. 23.2.2011, S. 1). Durch die Verbesserung der Zahlungsmoral im Geschäftsverkehr sollen die Liquidität und Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen gestärkt werden. Vorgesehen ist u.a. bei Rechtsgeschäften ohne Beteiligung von Verbrauchern den Verzugszins auf neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu erhöhen (§ 288 Abs. 2 BGB n.F.) und die Einführung einer Verzugskostenpauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB n.F.). Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist (§ 288 Abs. 5 S. 3 BGB n.F.). Zudem wird die Möglichkeit eingeschränkt, durch eine Vereinbarung von Zahlungs-, Abnahme- oder Überprüfungsfristen die an sich bestehende Pflicht zur sofortigen Begleichung einer Forderung beliebig hinauszuschieben. Zu diesem Zweck sind § 271a (Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen) und im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen § 308 Nr. 1a und Nr. 1b in das BGB eingefügt worden. Flankiert wird die Neuregelung durch eine Änderung des Unterlassungsklagengesetzes. Die Neuregelungen sind nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die nach dem 28.7.2014 entstanden sind. Bei vor diesem Stichtag entstandenen Dauerschuldverhältnissen gelten die Neuregelungen erst, wenn die Gegenleistung nach dem 30.6.2016 erbracht wird (§ 34 EGBGB). Weitere Einzelheiten können den auf der Homepage des BMJV veröffentlichten aktuellen Meldungen entnommen werden.

Quelle: Aktuelle Meldungen des BMJV v. 28.7.2014 und 2.4.2014

Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Am 1.8.2014 ist das Haager Übereinkommen v. 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ("Haager Unterhaltsübereinkommen" – ABl L 192 v. 22.7.2011, S. 51) in Kraft getreten. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukraine an. Es wird erwartet, dass weitere Staaten beitreten werden, insbesondere die USA, die die Verhandlungen über die Konvention vorangetrieben haben. Das Abkommen ermöglicht es, Unterhaltsforderungen über die Grenzen der EU hinaus zu verfolgen. Hierzu stehen den Unterhaltsgläubigern zentrale Behörden in den jeweiligen Staaten als Ansprechpartner zur Verfügung. In Deutschland wird diese Aufgabe vom Bundesamt für Justiz wahrgenommen. Parallel zu dem Abkommen ist in der EU eine auf dem Haager Übereinkommen von 2007 aufbauende neue Unterhaltsverordnung geschaffen worden. Mit ihr kann innerhalb der EU bereits seit 2011 der Unterhalt im Ausland erleichtert durchgesetzt werden.

Quelle: Aktuelle Meldung des BMJV v. 1.8.2014

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