Der Schadensersatzanspruch eines Radfahrers, der im Straßenverkehr bei einem Verkehrsunfall Kopfverletzungen erlitten hat, die durch das Tragen eines Schutzhelms zwar nicht verhindert, wohl aber hätten gemildert werden können, ist jedenfalls bei Unfallereignissen bis zum Jahr 2011 grds. nicht wegen Mitverschuldens gem. § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB gemindert.

BGH, Urt. v. 17.6.2014 – VI ZR 281/13

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