Der Verteidiger steht bei der Verteidigung wegen eines Verstoßes nach § 26 StVO vor der besonderen Problematik einer grundsätzlich nur erstinstanzlich auszurichtenden Verteidigung. Mangels regelmäßig nicht stattfindender Fahrverbotsanordnung und geringer Geldbußenhöhe bestehen in der Rechtsbeschwerdeinstanz nämlich nahezu keine Erfolgsaussichten, was die Verteidigung angeht: Der regelmäßig nur zulässige Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt nämlich stets erfolglos, da zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 1 StVO in Betracht kommt, nach Ansicht der Oberlandesgerichte hinreichend gefestigte Grundsätze in der Rechtsprechung bestehen, so dass eine Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts nicht geboten ist.[48]

Insbesondere ist dabei hinreichend geklärt, dass das Passieren eines Fußgängerüberwegs ohne anzuhalten, obwohl ihn ein Fußgänger überqueren will, nur dann eine Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 StVO darstellt, wenn der Fußgänger vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt oder überhaupt durch das heranfahrende Fahrzeug in seinem Verhalten irgendwie beeinflusst wird.[49]

Auch die Frage der Feststellung von Vorsatz oder Fahrlässigkeit ist eine die Zulassung nicht rechtfertigende Frage des Einzelfalls.[50]

[48] OLG Düsseldorf DAR 2000, 176 = VRS 98, 373 = NZV 2000, 382.
[49] KG, Beschl. v. 24.10.1997 – 2 Ss 260/97 – 3 Ws (B) 599/97, 2 Ss 260/97, 3 Ws (B) 599/97 – juris; Beschl. v. 2.6.1997 – 3 Ws (B) 288/97 – n.v., Beschl. v. 19.3.1997 – 3 Ws (B) 85/97 – n.v.
[50] Vgl. KG, Beschl. v. 24.10.1997 – 2 Ss 260/97 – 3 Ws (B) 599/97, 2 Ss 260/97, 3 Ws (B) 599/97 – juris, unter Verweis auf BGHSt 24, 15, 22.

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