Eine Verurteilung wegen Verletzung des § 26 Abs. 1 StVO setzt voraus, dass ein Fußgänger auf einem Fußgängerüberweg vermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt oder überhaupt in seinem Verhalten irgendwie durch das herannahende Fahrzeug beeinflusst/beeinträchtigt worden ist.[34] Belästigung in diesem Sinne ist die Auslösung des Empfindens, gestört zu werden oder sonstigen Unbehagens. Ein Verhalten, das subjektiven Unmut erregt hat, muss nach objektivem Urteil geeignet sein, zu belästigen.[35] Da sich diese Tatbestandsvoraussetzung nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 26 StVO entnehmen lässt, wird sie oftmals von Mitarbeitern der Verwaltungsbehörden und Richtern übersehen und bleibt dann somit ungeprüft. Selbst dann, wenn sich ein Fußgänger schon auf der Fahrbahn befunden hat, reicht die Feststellung nur dieser Tatsache bei gleichzeitigem Überfahren des Überwegs durch den Betroffenen nicht aus. Wenn der Kraftfahrer seine Fahrt mit so großem seitlichen Abstand zum Fußgänger fortsetzt, dass dieser nicht gefährdet, erschreckt oder verwirrt wird und sich auch nicht veranlasst sieht, seinen Schritt anzuhalten oder auch nur zu verlangsamen, so liegt keine Zuwiderhandlung gegen § 26 Abs. 1 StVO vor.[36]

 
Praxis-Beispiel
Eine Beeinträchtigung liegt aber vor, wenn ein Fußgänger, der bereits eine Weile an dem Überweg in der erkennbaren Absicht wartet, diesen zu überqueren, nur dadurch daran gehindert wird, dass der Betroffene nicht anhält, sondern weiterfährt.[37]
Ein Fehlen einer Beeinflussung liegt vor allem dann nahe, wenn der Fußgänger die Fahrbahn selbst noch nicht betreten hat, vielmehr das Fahrzeug des Betroffenen vor dem Betreten der Fahrbahn zunächst passieren lässt und sich zudem noch auf dem aus der Fahrtrichtung des Betroffenen gesehenen linken Fahrbahnrand befindet.[38]
Die Beeinflussung kann nicht allein daraus gefolgert werden, dass der Fußgänger unmittelbar nach dem Vorbeifahren des Betroffenen den Fußgängerüberweg betreten hat.[39]
Auch ein Betreten eines 8 m breiten Fußgängerüberwegs durch den Fußgänger auf der vom Fahrer aus gesehen linken Seite der Fahrbahn reicht zur Feststellung der Beeinflussung nicht aus.[40]

Grundsätzlich muss der Kraftfahrer vor dem Überweg sofort anhalten, wenn er sieht, dass Fußgänger den Überweg betreten oder sonst durch ihr Gesamtverhalten Benutzungsabsicht anzeigen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn ein vorsichtiges Weiterfahren den Fußgänger bei normalem Weitergehen überhaupt nicht beeinflusst, d.h. ihn in keiner Weise beeinträchtigen kann. Dieser Ausnahmefall ist entweder bei einem außergewöhnlich langen oder in der Mitte geteilten Überweg oder sonst nach Verständigung zwischen Fahrzeugführer und Fußgänger denkbar.[41]

[34] KG NZV 1992, 40 = VRS 82, 146 = ADAJUR Dok.-Nr. 2701; OLG Düsseldorf zfs 1981, 128 =VRS 59, 381 = StVE Nr. 14 zu § 26 StVO; VRS 64, 461 = StVE Nr. 19 zu § 26 StVO = r+s 1983, 110 = OLGSt StVO § 26 Nr. 1 m.w.N.; zfs 1993, 31 = NZV 1993, 39 = VRS 84, 50 = VerkMitt 1993, Nr. 15; OLG Düsseldorf DAR 1993, 273 = VerkMitt 1993, Nr. 84 = VRS 85, 134; DAR 2000, 176 = VRS 98, 373 = NZV 2000, 382; OLG Hamm zfs 1995, 474 = DAR 1995, 501; VRS 47, 468; 48, 148; Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 26 StVO Rn 5a.
[35] OLG Düsseldorf NZV 1993, 162.
[36] OLG Düsseldorf zfs 1993, 31 = NZV 1993, 39 = VRS 84, 50 = VM 1993, Nr. 15.
[37] OLG Düsseldorf DAR 2000, 176 = NZV 2000, 382 = VRS 98, 373.
[38] OLG Hamm zfs 1995, 474 = DAR 1995, 501.
[39] OLG Hamm zfs 1995, 474 = DAR 1995, 501.
[40] OLG Düsseldorf NZV 1993, 162.

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