Mit der Änderung des Verjährungsrechtes durch das SMG in § 199 Abs. 1 BGB kommt es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist neben der Entstehung des Anspruchs darauf an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen hätte können. Das betrifft auch wiederkehrende Ansprüche, die aus Schadensersatzansprüchen hergeleitet werden und die damit nach § 195 BGB in drei Jahren verjähren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns vorlagen (§ 199 Abs. 1 BGB). Soweit in § 197 Abs. 2 BGB n.F. für Stammrecht und aus ihm abgeleitete wiederkehrende Leistungen unterschiedliche Verjährungsfristen bestimmt werden, betrifft dies nur die in § 197 Abs. 1 Nr. 3–5 BGB aufgeführten Ansprüche.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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