Ein Eigentümer haftet nicht für Brandschäden am Nachbargebäude infolge einer von ihm abgeschossenen Silvesterrakete im Rahmen des verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs.[32] Nach der Entscheidung des BGH vom 18.9.2009 ist zwar der Störerbegriff erfüllt, allerdings sei die Beeinträchtigung auf das Nachbargrundstück nicht im Wege einer auf §§ 1004, 906 BGB gestützten vorbeugenden Unterlassungsklage abwehrbar. Der Abschuss einer Feuerwerksrakete sei kein Verhalten, das dem Bereich der Nutzung des Grundstücks zuzuordnen ist. Das Zünden von Feuerwerksraketen am Neujahrstag sei kein der Wohnnutzung eines Grundstücks zuzuordnender Gebrauch, sondern die Befolgung eines gesellschaftlichen Brauchs. Folglich kann ein durch Feuerwerk geschädigter Grundstückseigentümer nicht generell und vorsorglich vom Nachbarn verlangen, kein Feuerwerk zum Neujahr abzubrennen, selbst wenn eine mögliche Beeinträchtigung seiner Gebäude damit verbunden sein könnte. Der Unterlassungsanspruch entsteht erst in dem Moment der Konkretisierung der Gefahr und dann ist es zu spät, um ihn noch geltend zu machen.

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