Hat der Eigentümer des betroffenen Grundstücks eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

Zu zahlen ist ein "angemessener Ausgleich in Geld". Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht wie ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz aller entstandenen Vermögenseinbußen ausgerichtet (§§ 249 ff. BGB). Über die Höhe des Anspruchs ist vielmehr unter Berücksichtigung aller Umstände in Anlehnung an die Grundsätze der Enteignungsentschädigung zu entscheiden.[43]

Wesentliche Einschränkungen ergeben sich jedoch hieraus nicht. Der BGH ist der Auffassung, dass der Anspruch auf vollen Schadensersatz gehen kann[44] und nicht nur ein Teil des Schadens zu ersetzen ist. Auszugleichen sind die vermögenswerten Nachteile, die ihre Ursache in der Besitzstörung haben.[45] Erfasst sind daher auch die Beseitigungskosten sowie ein verbleibender Minderwert. Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 S. 2 BGB umfasst selbst Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet.[46] Zu diesen Nachteilen zählen etwa die für eine ungestörte Fortführung des Gewerbebetriebs erforderlichen Aufwendungen. Das umfasst Aufwendungen für den Ersatz von Inventar, von Warenvorräten und ähnlichen Betriebsmitteln, die durch die Besitzstörung beschädigt worden sind.

Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 S. 2 BGB gewährt jedoch kein Schmerzensgeld. Dieses kann nach § 253 Abs. 2 BGB nur aufgrund eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden.[47]

Autor: Ass. iur. Sascha Bertkau , Köln

[43] BGH NJW 1974, 1869.
[44] BGH VersR 1991, 72.
[47] BGH v. 23.7.2010 – V ZR 142/09 – zfs 2010, 618.

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