Die Kl. hat aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes den Bekl. nach einem Brandschaden auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der Bekl. ist der im Jahre 1993 geborene Sohn des Ehemanns der Kl. aus dessen geschiedener Ehe mit der früher verklagten Bekl. zu 1), gegen die die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Der Bekl. spielte am 5.4.2003 während eines Aufenthaltes auf dem landwirtschaftlichen Anwesen der Kl. nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt mit dem 1995 geborenen Sohn der Kl. C aus einer früheren Ehe der Kl. in einer Halle, die sich im Miteigentum der Kl. und ihres Ehemanns befand. Gegen 14.35 Uhr geriet die Lager- und Scheunenhalle in Brand und wurde vollständig zerstört. Das LG hat der Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Freistellung von restlichen Vergütungsansprüchen dem Grunde nach stattgegeben. Die Berufung des Bekl. hatte keinen Erfolg. Das BG bejahte einen Schadensersatzanspruch der Kl. gem. §§ 823 Abs. 1, 828 Abs. 3, 830 Abs. 1 S. 1 BGB und ging weiterhin davon aus, dass der Bekl. nicht gegen den Anspruch gem. § 254 Abs. 1 BGB einwenden könne, die Kl. oder ihr Ehemann hätten ihm oder C gegenüber ihre Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB verletzt. Dem stehe die in § 840 Abs. 2 BGB getroffene Wertung entgegen, wonach in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite aber erwiesenes Verschulden vorliege, im Innenverhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen solle, der schuldhaft gehandelt habe. Den Beweis einer Verletzung der der Kl. und ihrem Ehemann obliegenden Aufsichtspflicht habe der Bekl. aber nicht geführt.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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