1. Ein VR kann sich auch dann zur Begründung seines Regressanspruchs gegen den VN nicht auf seine alten AKB 2005 berufen, wenn er seine AKB zwar umgestellt hat, er aber deren Zugang nicht beweisen kann, und der VN vorsätzlich gegen Obliegenheiten verstoßen hat.

(amtlicher Leitsatz)

2. Verursacht der VN aufgrund von Trunkenheit mehrere Unfälle, nach denen er jeweils weiterfährt, so liegt kein einheitlicher Versicherungsfall vor, wenn jeweils ein neuer Fahrtentschluss anzunehmen ist und die Schadensorte räumlich getrennt sind.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Celle, Urt. v. 29.9.2011 – 8 U 58/11

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