Der Kl. kaufte von dem Bekl., der in einem Autohaus arbeitet, ein Gebrauchtfahrzeug, das nach der im schriftlichen Kaufvertrag enthaltenen Regelung einen fachgerecht behobenen Frontschaden aufwies. Ein nach der Übergabe des Fahrzeuges von dem Kl. durchgeführtes selbstständiges Beweisverfahren ergab, dass das Fahrzeug nicht in vollem Umfang und fachgerecht hinsichtlich des Frontschadens repariert worden war. Der Kl. hat den Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten, den Ersatz der Wertminderung und im Falle der vollständigen und fachgerechten Reparatur entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen die Verpflichtung des Bekl. festgestellt, die entstehende Mehrwertsteuer zu ersetzen. Mit der Berufung hat sich der Bekl. gegen den Ausgangspunkt des angefochtenen, dem Antrag des Kl. weitgehend stattgebenden Urt. des AG gewandt, es sei zwischen den Parteien die Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden, dass der Frontschaden fachgerecht behoben sei. Vielmehr sei die Beschaffenheitsvereinbarung dahin zu verstehen gewesen, dass der Frontschaden "weitestgehend behoben" sei. Dem folgte das BG nicht und bestätigte das angefochtene Urt.

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