Wird in einem schriftlichen Kaufvertrag von dem Verkäufer erklärt, dass das verkaufte Gebrauchtfahrzeug einen behobenen Frontschaden aufweist, und ergibt die Untersuchung des Kfz, dass noch Restunfallspuren vorhanden sind, die auf eine unvollständige Reparatur hinweisen, weist das Fahrzeug einen Mangel auf, der Gewährleistungsrechte des Käufers begründet.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Lübeck, Urt. v. 22.3.2012 – 14 S 107/11

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