Wird ein Schadensersatzanspruch aus einem Verkehrsunfall, der sich nach ausländischem (hier: französischem) Sachrecht richtet, als Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer vor einem deutschen Gericht geltend gemacht, ist § 287 ZPO bei der Bemessung des Schadens anwendbar.

(Leitsatz des Einsenders)

LG Saarbrücken Urt. v. 9.3.2012 – 13 S 51/11

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