Verkehrsverwaltungsrecht

Kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei kurzfristig aufgestellten Haltverbotsschildern erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen (BVerwG, Urt. v. 22.5.2018 – 3 C 25.16)

Das BVerwG hat mit Urteil vom 22.5.2018 entschieden, dass ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug nach Einrichtung einer nachträglichen Halteverbotszone frühestens am vierten nach Aufstellung der Haltverbotsschilder kostenpflichtig abgeschleppt werden darf. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug am 19.8.2013 in der Nähe ihres Wohnhauses abgestellt und flog dann in den Urlaub. Am Vormittag des 20.8.2013 wurden zur Vorbereitung eines privaten Umzugs im Bereich des von ihr geparkten Fahrzeugs Halteverbotsschilder für den Zeitraum vom 23.8.2013 bis zum 24.8.2013, jeweils von 7–18 Uhr, aufgestellt. Am 23.8.2013 ließ die Stadt das Fahrzeug der Klägerin kostenpflichtig umsetzen. Nach ihrem Urlaub holte die Klägerin ihr Fahrzeug gegen Zahlung der Abschleppkosten i.H.v. 176,98 EUR bei dem beauftragten privaten Abschleppunternehmen wieder ab. Die Stadt Düsseldorf setzte zudem eine Verwaltungsgebühr von 62 EUR fest. Das BVerwG hat der Klage auf Erstattung der Abschleppkosten und Aufhebung des Gebührenbescheids – anders als die Vorinstanzen – stattgegeben. Zwar sei das Parken im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet zugelassen, jedoch sei das Vertrauen in die Möglichkeit des dauerhaften Parkens an einer bestimmten Stelle beschränkt. Der Verantwortliche müsse daher Vorsorge für den Fall der Änderung der Verkehrslage treffen. Dies mache aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einen Vorlauf von mindestens drei vollen Tagen erforderlich, so dass ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach dem nachträglichen Aufstellen von Verbotsschildern kostenpflichtig abgeschleppt werden dürfe. Die vom OVG Nordrhein-Westfalen angenommene Vorlaufzeit von lediglich 48 Stunden belaste die Verkehrsteilnehmer unangemessen. Eine stundenscharfe Berechnung der Vorlaufzeit sei zudem für den Verantwortlichen nur schwierig zu handhaben.

Quelle: PM des BVerwG Nr. 33/2018 v. 22.5.2018

Lkw-Maut-Verordnung

Am 18.7.2018 ist die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlassene Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-Maut-Verordnung – Lkw-MautV) in Kraft getreten. Zugleich ist die Lkw-Maut-Verordnung vom 24.6.2003 (BGBl I S. 1003), die zuletzt durch Art. 3 des Gesetzes vom 5.12.2014 (BGBl I S. 1980) geändert worden ist, außer Kraft getreten. Die Verordnung regelt die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen, wie z.B. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf denen eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, die Einzelheiten der Mautentrichtung und die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Mauterhebung, das Verfahren zum ordnungsgemäßen Nachweis der Mautentrichtung und das Verfahren zu Erstattung der Maut.

Zivilrecht

Haftung des Betreibers einer Waschstraße ("Auffahrunfall in der Waschstraße", BGH, Urt. v. 19.7.2018 – VII ZR 251/17)

Der BGH hat mit Urteil vom 19.7.2018 entschieden, dass bei einem Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs zu den gebotenen Sicherungsvorkehrungen des Betreibers auch die Erfüllung von Hinweispflichten gehöre. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer des vor dem Kläger durch die Waschstraße gezogenen Pkws grundlos gebremst und hierdurch einen Auffahrunfall in der Waschstraße verursacht. Der Kläger verlangt von dem Betreiber der Waschstraße Schadensersatz. Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des LG seien technische Sicherungsvorkehrungen, die ein Auffahren bei einem Bremsvorgang eines vorausfahrenden Fahrzeugs verhindern, bei Waschstraßen nicht üblich. Zudem sei eine ununterbrochene Überwachung der Anlage, sei es durch den Einsatz von Videoanlagen oder durch Mitarbeiter, die neben dem Schleppband mitlaufen, wegen des damit verbundenen technischen und personellen Aufwands nicht zumutbar und unverhältnismäßig. Der Schutz der Rechtsgüter der Benutzer erfordere es jedoch, dass von dem Betreiber der Waschstraße nicht nur die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik verlangt werde. Sind Schädigungen zu besorgen, wenn die Kunden bei der Nutzung der Anlage – zwar selten, aber vorhersehbar – nicht die notwendigen Verhaltensregeln einhalten, müsse der Betreiber in geeigneter Weise darauf hinwirken, dass kein Fehlverhalten vorkomme. Den Betreiber einer Waschstraße treffe deshalb die Pflicht, die Benutzer der Anlage in geeigneter und ihm zumutbarer Weise über die zu beachtenden Verhaltensregeln zu informieren. Ob die Beklagte diese Pflicht erfüllt und den Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs entsprechend informiert hat, habe das LG nicht geprüft und sei nachzuholen. Auf die Revision des Klägers wurde das klageabweisende Berufungsurteil des LG daher aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Quelle: PM des BGH Nr. 120/2018 v. 19.7.2018

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 8/2018, S. 422

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