Diese Bestimmung behandelt die Vorfahrt. In Abs. 1 ist zunächst festgehalten: "An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, 1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306). …" Somit besagt diese Bestimmung zunächst einmal, wo die Vorfahrtregel nur anzuwenden ist, nämlich an Kreuzungen und Einmündungen, ferner dass derjenige Vorfahrt hat, der von rechts kommt, daher die Regel "rechts vor links".

Diese Regel gilt dort, wo dies u.a. durch Zeichen 205 besonders geregelt ist, nicht. Ferner gilt der Grundsatz nicht an Feld- oder Waldwegen, darauf soll hier nicht näher eingegangen werden. Wie die Person sich letztendlich zu verhalten hat, wie sie die Vorfahrt zu gewähren hat, ist in Abs. 2 des § 8 StVO festgehalten: "Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass derjenige, der Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."

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