Der Entscheidung ist zuzustimmen. Das OLG Köln unterscheidet zu Recht zwischen dem Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits untereinander, nach dessen Kostengrundentscheidung hier die Verfügungsbeklagte die Kosten zu tragen hat und dem Verhältnis der (Gerichts-)Kostenschuldnerin – das war hier ebenfalls die Verfügungsbeklagte – und der Staatskasse.

Kostenerstattung zwischen den Parteien

Grundsatz

Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten. Dabei sind die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO grds. erstattungsfähig. Dies hat jedoch ihre Grenze, wo für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei schlechthin oder für einzelne Maßnahmen des Anwalts ausnahmsweise kein Anlass bestanden hat (vgl. etwa BGH zfs 2009, 465 m. Anm. Hansens = RVGreport 2009, 274 [ders.] = AGS 2009, 313; BGH zfs 2014, 45 m. Anm. Hansens = RVGreport 2014, 74 [ders.] = AGS 2014, 94; BGH RVGreport 2006, 357 [ders.] = AGS 2006, 516; BAG RVGreport 2012, 349 [ders.] = AGS 2013, 98, 100). Denn auch die Rechtsausübung im Kostenfestsetzungsverfahren unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Verstößt sie gegen diese Verpflichtung, kann das Festsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die unter Verstoß gegen Treu und Glauben zur Festsetzung angemeldeten Mehrkosten hat der Rechtspfleger dann im Kostenfestsetzungsverfahren abzusetzen (so BGH RVGreport 2010, 427 [Hansens] = AGS 2010, 561 mit Anm. Onderka: Hauptsacheerledigung erst im Termin; BGH AGS 2007, 541 mit Anm. Schons = RVGreport 2007, 309 [Hansens] für die eigenständige Selbstvertretung mehrerer in einem Rechtsstreit für dieselbe Forderung in Anspruch genommene Rechtsanwälte; KG KGR 2002, 172 und 2000, 414; OLG Düsseldorf RVGreport 2012, 385 [Hansens] für die gesonderte Beauftragung eigener Anwälte durch Streitgenossen).

Aufspaltung in mehrere Prozesse

Somit kann ein Rechtsmissbrauch vorliegen, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt hat, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH RVGreport 2007, 309 [ders.] = AGS 2007, 541; BGH zfs 2012, 707 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 463 [Hansens] = AGS 2012, 511; KG a.a.O.; OLG München OLGR 2001, 105). Ebenso kann ein Rechtsmissbrauch hinsichtlich des Erstattungsverlangens für Mehrkosten vorliegen, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind (OLG Frankfurt JurBüro 1974, 1599; OLG Stuttgart OLGR 2001, 427; OLG München a.a.O.; KG a.a.O.).

In allen diesen Fällen kann der Erstattungsberechtigte nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die ihm angefallen wären, wenn er nur ein einziges Verfahren betrieben hätte. Dies kann dann zu umfänglichen Rechenarbeiten führen (OLG Hamburg AfP 2011, 374: Rund 7 ½ Seiten bei einem relativ einfachen Sachverhalt; LG Berlin JurBüro 1999, 645: Berechnung auf mehreren Druckseiten).

Die vorstehenden Ausführungen gelten nicht nur für außergerichtliche Kosten, etwa die Anwaltskosten, sondern auch für Gerichtskosten, wenn sie Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens sind. Denn nur in diesem Kostenfestsetzungsverfahren ist der Grundsatz von Treu und Glauben gegenüber dem Erstattungspflichtigen zu berücksichtigen. Dies führt dann dazu, dass bei einem bejahten Rechtsmissbrauch durch Aufspaltung in mehrere Prozesse nur die Gerichtskosten zu berücksichtigen sind, die in einem gedachten Einzelverfahren entstanden wären (s. etwa die Berechnung des LG Berlin JurBüro 1999, 645).

Ein solcher Fall hatte hier jedoch nicht vorgelegen, da der Verfügungskläger die Gerichtskosten nicht an die Justizkasse gezahlt hatte, sodass eine Mitfestsetzung von Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss von vornherein nicht in Betracht kam.

Anspruch der Staatskasse auf Zahlung der Gerichtskosten

Im Fall des OLG Köln ging es lediglich um den Anspruch der Justizkasse auf Zahlung der noch offenen gerichtlichen Verfahrensgebühr gegen den Kostenschuldner. Das war hier die Verfügungsbeklagte aufgrund der gerichtlichen Kostenentscheidung. Zutreffend hat das OLG Köln darauf hingewiesen, dass es für eine entsprechende Ausweitung...

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