"… [7] II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet."

[8] Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 u. 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben wäre.

[9] Verkehrsrechtliche Anordnungen, die durch Aufstellung von Verkehrszeichen umgesetzt werden, stellen Dauerverwaltungsakte dar, die mit ihrer Umsetzung wirksam werden und die in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind (BVerwG, Urt. v. 21.8.2003 – 3 C 15.03, [zfs 2004, 139 =] NJW 2004, 698 Rn 19; Urt. v. 9.4.2014 – 3 C 5.13, [zfs 2014, 474 =] BVerwGE 149, 254 Rn 13 m.w.N.). Die Klage des ASt. hat somit keine aufschiebende Wirkung.

[10] Gem. § 45 Abs. 1 S. 1 StVO v. 6.3.2013 (BGBl I S. 367, StVO), im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. st. Rspr. BVerwG, Beschl. v. 1.9.2017 – 3 B 50.16 [zfs 2018, 53 =] BayVBl 2018, 275 = juris Rn 8 m.w.N.) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6.10.2017 (BGBl I S. 3549), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Gem. § 45 Abs. 9 S. 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach der dieser Regelung vorgehenden speziellen Vorschrift des § 45 Abs. 9 S. 3 StVO (BVerwG, Urt. v. 23.9.2010 – 3 C 37.09, BVerwGE 138, 21 = juris Rn 25) – abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen – nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies setzt die Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr bzw. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht, jedoch im Hinblick auf die durch Verkehrsunfälle betroffenen hochrangigen Rechtsgüter nicht, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermehrt zu Schadensfällen kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.9.2010 – 3 C 32.09, [zfs 2011, 52 =] DAR 2011, 39 = juris Rn 22 f.). Besondere örtliche Verhältnisse i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die anzutreffende Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, a.a.O. Rn 21; Urt. v. 18.11.2010 – 3 C 42.09, [zfs 2011, 234 =] BVerwGE 138, 159 = juris Rn 26).

[11] Der Antragsgegner ist zu Recht von besonderen örtlichen Verhältnissen am Würgauer Berg ausgegangen. Es handelt sich um eine ehemalige, bis zuletzt noch für Oldtimer-Rennen genutzte Bergrennstrecke mit langgezogenen engen Kurven und entsprechendem Beschleunigungspotential sowie einer Straßenbreite von nur 6,50 m außerhalb der Kurvenbereiche. Sie wurde bis zum Erlass der angefochtenen Sperrung an Wochenenden und Feiertagen von Kraftradfahrern stark frequentiert und zum Teil zu bewusst risikoreichem Fahren aufgesucht. An einigen Sonntagen im Jahr 2016 betrug das Kraftradaufkommen vier bis achtzehn Mal so viel wie durchschnittlich an Montagen bis Freitagen. Nach durch entsprechende Erhebungen belegter fachlicher Einschätzung stellt die von der streitgegenständlichen Verkehrsregelung betroffene, nur etwa 2,5 km lange Strecke seit Jahren einen Unfallschwerpunkt dar, wobei die Unfälle weit überwiegend von Kraftradfahrern verursacht worden sind. Ob dies auf eine "missbräuchliche Straßennutzung", z.B. als Rennstrecke, zurückzuführen ist oder andere Ursachen hat, ist für die Berechtigung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung unerheblich, sofern wie hier überhaupt straßenverkehrsbezogene Gründe für ihren Erlass vorhanden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1996 – 11 C 3.96, 11 B 11.96, juris Rn 3). Das Unfallgeschehen der vergangenen zehn Jahre belegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts am Würgauer Berg das allgemeine Risiko eines Verkehrsunfalls deutlich übersteigt.

[12] Ferner setzt die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gem. § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO voraus, dass die Dauer des Verkehrsversuchs dem Erprobungscharakter der Maßnahme entspricht; weiter, dass das Erprobungsziel konkret bestimmt und die erprobte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sowie im Rahmen der Widmung möglich und dauerhaft rechtli...

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