Im Einzelnen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Feststellung des Fahrzeugschadens, den dieser unter Verwendung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ermittelte und kalkulierte.

Anschließend beauftragte der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung des Fahrzeugschadens gemäß Gutachten und dieser machte den Anspruch seines Mandanten zum Grund und zur Höhe gegenüber dem Versicherer des Schädigers fiktiv geltend.

Der Versicherer bestätigte zwar seine Eintrittspflicht dem Grunde nach, erkannte die Höhe der Stundenverrechnungssätze aus dem eingereichten Gutachten aber nicht an, sondern verwies an seine Vertragswerkstatt mit niedrigeren Löhnen und rechnete den Schaden anschließend auf Basis der niedrigeren Löhne dieser Werkstatt fiktiv ab.

Der Geschädigte akzeptierte diese Abrechnung, weil durch die Verweisung die rechtlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Ausgleich der höheren Stundenverrechnungssätze entfallen waren.

Dadurch verringerte sich aber der Gegenstandswert und es kam zu einem Gebührensprung. Der Versicherer glich die Anwaltskosten nur nach dem Gegenstandswert des tatsächlich geleisteten Schadensersatzanspruchs aus, während der Geschädigte sie nach dem ursprünglichen Gegenstandswert verlangte, der sich durch die höheren Stundenverrechnungssätze aus seinem Gutachten ergab.

Die grundsätzliche Berechtigung eines solchen Anspruchs wurde in der Vergangenheit von mehreren Gerichten bestätigt.

Neben den vom BGH zitierten Urteilen und Literaturhinweisen[3] sind weitere Urteile zu nennen.[4]

Das AG Hannover vertrat die Ansicht, dass der Versicherer dem Geschädigten in diesen Fällen die Anwaltskosten nach dem ursprünglichen, höheren Gegenstandswert zu ersetzen habe.[5]

Zwar gelte der Grundsatz, dass ein Geschädigter die Anwaltskosten selbst tragen müsse, soweit er seinen Anwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten oder überhöhten Anspruchs beauftrage, denn diese Kosten seien dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen.

Anders liege der Fall aber bei einer nachträglichen Verweisung, wenn dem Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwaltes noch nicht bekannt ist, ob der Versicherer überhaupt von seinem Verweisungsrecht an eine Partnerwerkstatt Gebrauch macht.

In diesen speziellen Fällen sei dem Schädiger daher bei den Anwaltskosten der ursprüngliche, höhere Gegenstandswert zuzurechnen.

Im Verhältnis zum Versicherer des Schädigers seien beim Gegenstandswert deshalb auch dann die höheren Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde zu legen, wenn der Versicherer hinterher an eine Partnerwerkstatt verweise und sich der Schadensersatzanspruch auf diese Weise im Nachhinein reduziere.

Die Höhe der berechtigten Schadensersatzforderung sei in diesen Fällen daher nicht identisch mit der Höhe des Gegenstandswertes beim materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch.[6]

[3] AG Düsseldorf AGS 2016, 595; AG Frankfurt AGS 2012, 91 f.; Seutter DAR 2016, 491 ff.; Mardner NJW 2016, 1546, 1548.
[4] AG Hannover v. 7.11.2017 – 507 C 8922/17; AG Hamburg-Wandsbek v. 23.5.2011 – 713 C 68/11; AG Hamburg-St. Georg v. 19.4.2013 – 918 C 341/12.
[5] AG Hannover v. 7.11.2017 – 507 C 8922/17.
[6] AG Hannover, a.a.O.

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