Erst nach alledem dürfte der Geschädigte einen Termin bei seinem Anwalt machen, er könnte unbeschwert die Vollmacht unterzeichnen und den Auftrag erteilen, seinen Fahrzeugschaden fiktiv geltend zu machen.

Der Anwaltsauftrag wäre jetzt allerdings nicht mehr darauf gerichtet, die Reparaturkosten auf Basis der Stundenlöhne aus dem selbst in Auftrag gegebenen Gutachten geltend zu machen, sondern darauf, die niedrigeren Reparaturkosten unter Zugrundelegung der geringeren Löhne der Partnerwerkstätten des für ihn zuständigen Versicherers, also die Reparaturkosten aus dem handschriftlich geänderten Gutachten.

Der Geschädigte würde das dem Anwalt erklären und ihn – nicht ohne berechtigten Stolz – auf seine Vorarbeit und handschriftliche Notizen in seinem Gutachten verweisen.

Seine Forderung wäre jetzt zwar geringer als sein fiktiver Anspruch nach der Porsche-Rechtsprechung des BGH, aber er wäre abgesichert und der Gefahr enthoben, hinterher von Kosten überrascht zu werden, die ihm keiner ersetzt. Denn er wäre in der Lage, seinem Anwalt den "richtigen" Auftrag zu erteilen.

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