Zuerst müsste der Geschädigte in Erfahrung bringen, dass es eine Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden gibt. Mit dieser Rechtsprechung müsste er sich vertraut machen und auseinander setzen.

Er müsste dann spezielle Kenntnisse erlangen von den Feinheiten dieser Rechtsprechung, den Verweisungsmöglichkeiten der Versicherer und differenzieren lernen zwischen den klaren Reparaturschäden, den 100 % und 130 % Fällen und seinen eigenen Fall einer dieser Kategorien zuordnen.

Angenommen, es handelte sich um einen einfachen Reparaturschaden und der Geschädigte hat das richtig erkannt. Dann ist er schon weit fortgeschritten.

Mit seinen – möglichst zeitnah nach dem Unfall erworbenen – Rechts- und Praxiskenntnissen müsste er jetzt feststellen, welcher Versicherer für ihn zuständig ist und ob gerade dieser Versicherer bei der fiktiven Geltendmachung von Fahrzeugschäden von seinem Verweisungsrecht Gebrauch macht, das ihm der BGH seit dem Porsche Urteil in ständiger Rechtsprechung gewährt.[13]

Denn macht der Versicherer davon keinen Gebrauch, kann der Geschädigte seinen Anwalt sofort beauftragen und ihm den Auftrag erteilen, seinem Schadensersatzanspruch die Schadenshöhe aus seinem eigenen Gutachten zugrunde zu legen, also die Reparaturkosten auf Basis der Stundenverrechnungssätze der markengebundenen Fachwerkstatt fiktiv geltend zu machen.

Es kann ihm dann nichts passieren, denn dieser Anspruch wäre begründet, bliebe begründet und würde vom Versicherer auch zuzüglich der insoweit angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten anerkannt und vollständig ausgeglichen werden.

Ein Kostenrisiko wäre also ausgeschlossen, wenn der Versicherer nicht verweist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge