Der Kl. kaufte von der Bekl. einen gebrauchten Pkw mit einer Laufleistung von ca. 17.000 km für 41.400 EUR. Das im Januar 2015 übergebene Fahrzeug wurde im September 2016 dem vom KBA freigegebenen Software-Update des Herstellers unterzogen. Weiterhin wurde in das Fahrzeug ein Strömungsgleichrichter installiert. Der Kl. setzte danach die Nutzung des Fahrzeugs fort. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.12.2016 trat der Kl. von dem Kaufvertrag zurück. Zur Begründung führte er an, das Software-Update habe zu einer Verschlechterung der Leistung und des Kraftstofferbrauchs des Kfz geführt und die CO2-Emissionen ansteigen lassen. Auch die Stickstoff- Emissionen des Diesel-Fahrzeugs seien nicht erfolgreich reduziert worden. Schließlich habe das Update einen gesteigerten Verschleiß begründet. Die Bekl. ist der Rücktrittsklage entgegen getreten und hat die von dem Kl. behaupteten nachteiligen Folgen des Software-Updates in Abrede gestellt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begrünung angeführt, die von dem Kl. behaupteten Mängel seien nicht hinreichend substantiiert. Weiterhin fehle die für die Ausübung des Rücktritts gebotene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Soweit der Kl. nach Schluss der mündlichen Verhandlung zum schnelleren Verschleiß vorgetragen habe, sei dieses Vorbringen präkludiert, da es durch einen gewährten Schriftsatznachlass nicht umfasst worden sei.

In einem ausführlichen Hinweisbeschluss stellte der Senat seine Überlegungen zu der Erfolgsaussicht der Berufung es Kl. zusammen und entwickelte einen Beweisbeschluss.

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