1) Die Vornahme eines vom Kraftfahrtbundesamt (KBA) für den Fortbestand der Betriebserlaubnis des Kfz vorausgesetzten Nachbesserung kann bei Zustimmung des Käufers nicht als Nacherfüllung gem. § 363 BGB mit der Folge eines Übergangs der Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der einen Sachmangel begründenden tatsächlichen Umstände angenommen werden.

2) Ist nach der Vornahme des Software-Updates zwischen Verkäufer und Käufer streitig, ob damit die Einhaltung der Stickstoffoxid-Grenzwerte erreicht ist, ist der Verkäufer für den von ihm behaupteten Erfolg der Nacherfüllung darlegungs- und beweispflichtig.

3) Behauptet der Käufer, das als Nacherfüllung gedachte Software-Update habe andere Sachmängel an dem betroffenen Pkw, wie erhöhten Verbrauch, geringere Leistung, höheren Verschleiß bzw. verkürzte Lebensdauer, zur Folge gehabt, was die Verkäuferin in Abrede stellt, führt die Verkäuferin negative Tatsachen an, die eine Umkehr der Beweislast zu Lasten des Käufers begründet. Für die Darlegungslast des Käufers genügen allgemein gehaltene Behauptungen, da dem Käufer als Kunden nähere Einzelheiten unbekannt sind, der Hersteller über Jahre hinweg unentdeckt vom KBA von der unzulässigen Software Gebrauch gemacht hat und die für die Software angestellten Prüfungen, Feststellungen und Vorgaben des KBA nicht offen gelegt worden sind. Der beklagte Händler ist damit aufgrund der ihn treffenden Beweislast verpflichtet, die Wirkungsweise der vor dem Software-Update zur Motorsteuerung eingesetzten unzulässigen Software sowie die Wirkungsweise der nach dem Software-Update eingesetzten Software in allen Einzelheiten darzulegen, um dem klagenden Käufer ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine Beweisführung hinsichtlich nachteiliger Folgen des Software-Updates zu verschaffen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 27.3.2018 – 18 U 134/17

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