1) Haben zwei Mittäter einen Motorroller entwendet und wird der eine Mittäter als Beifahrer bei einem von dem anderen Mittäter als Fahrer verursachten Verkehrsunfall verletzt, ist ein Direktanspruch des Verletzten ausgeschlossen. Dem Direktanspruch des Verletzten steht der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen. Mit der Geltendmachung des Direktanspruchs beruft sich der Verletzte auf eine lediglich formale Rechtsposition, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten, den vorausgehenden Diebstahl, erlangt hat.

2) Der Ausschluss der Schutzbedürftigkeit des Verletzten, der in Kenntnis des Diebstahls das gestohlene Fahrzeug bestiegen hat, zeigt sich europarechtlich darin, dass bei einer Verletzung des böswilligen Nutzers ein Entscheidungsanspruch gegen den Haftpflichtversicherer ausgeschlossen ist.

(Leitsätze der Schriftleitung)

BGH, Urt. v. 27.2.2018 – VI ZR 109/17

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