Dieselfahrverbote seien nicht von vornherein unverhältnismäßig, weil auch erhebliche Beschränkungen grundrechtlich verbürgter Freiheiten von Verkehrsteilnehmern in Relation zu der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der betroffenen Anwohner gesetzt werden müssten und die insoweit betroffenen Grundrechte der Anwohner in der Abwägung überwiegen würden. Auch könne keine Rede davon sein, dass diese Fahrverbote nicht effektiv überwachbar wären. Eine Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setze aber voraus, dass die notwendigen Ausnahmen von diesen Fahrverboten gestattet werden könnten. Ob § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV insoweit ausreichend sei, sei fraglich. Gleiches gelte für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO im Bereich von auf § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gestützten Verkehrsverboten. Verkehrsverbote müssten zwingend durch Verkehrszeichen bekannt gegeben werden. Es sei nicht klar, ob für die Bekanntgabe von Dieselfahrverboten und den gebotenen Ausnahmen hierzu nach geltendem Recht die notwendigen Verkehrszeichen vorgesehen seien. Nachdem aber die Bundesrepublik Deutschland unionsrechtlich und grundgesetzlich verpflichtet sei, die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte sicherzustellen, sei damit zu rechnen, dass insoweit bestehende Defizite baldmöglichst gesetzgeberisch ausgeräumt würden.

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