Wenn Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge so ausgestaltet würden, dass sie auch während derjenigen Zeitabschnitte im Tageslauf gelten, während der Grenzwertüberschreitungen stattfinden, sei zu erwarten, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden. Aus der Rechtsprechung des EuGH[15] ergebe sich, dass ein Gericht das planerische Ermessen der Exekutive auf eine bestimmte Maßnahme beschränken dürfe, wenn nur diese eine baldige Einhaltung der Grenzwerte erwarten lässt. Es sei klar, dass auch die Einführung der sog. Euro-6-Fahrzeugklasse nicht zu einem relevanten Rückgang der NO2-Belastung führen werde. Deshalb habe der Beklagte keine andere Möglichkeit, als die Zahl der Dieselfahrzeuge, die in den von den Grenzwertüberschreitungen betroffenen Verkehrsabschnitten fahren, deutlich zu reduzieren. Insbesondere stünden ihm keine rechtlichen Möglichkeiten zu, auf den Schadstoffausstoß von Dieselfahrzeugen Einfluss zu nehmen. Auch eine Erweiterung der im Gebiet der Landeshauptstadt München bereits bestehenden Umweltzone sei nicht geeignet, die im zu vollstreckenden Urteil enthaltene Verpflichtung umzusetzen, weil sogar Dieselfahrzeuge, die den Anforderungen der Euro-4-Norm oder der Euro-3-Norm, wenn sie mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, entsprechen, ungeachtet ihres hohen NO2-Ausstoßes eine grüne Plakette erhalten.

[15] NVwZ 2015, 419.

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