Das AG hatte in dem zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Der Prozessbevollmächtigte der Bekl. hat zur Wahrnehmung dieses Verhandlungstermins einen Flug gebucht. Kurz vor dem Verhandlungstermin hat der Kl. die Verweisung des Rechtsstreits beantragt. Daraufhin hat das AG den Verhandlungstermin einen Tag vor dem Terminstag wieder aufgehoben und ist in das schriftliche Verfahren übergegangen. Der Verlauf des vor dem AG geführten Rechtsstreits lässt sich den mitgeteilten Beschlussgründen nicht entnehmen. Aufgrund des Umstands, dass der Rechtspfleger des AG einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Kl. erlassen hat, kann man lediglich folgern, dass das AG dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits auferlegt hat.

In seinem Kostenfestsetzungsbeschluss v. 21.6.2016 hat der Rechtspfleger des AG Potsdam – soweit hier von Interesse – auch die Kosten für den vom Prozessbevollmächtigten der Bekl. nicht in Anspruch genommenen Flug i.H.v. 208,50 EUR festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Kl. hatte keinen Erfolg.

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