Zur effektiven Durchsetzung der Personenschadenersatzansprüche und nicht zuletzt zur Absicherung etwaiger Haftungsrisiken ist der in der Personenschadenregulierung tätige Rechtsanwalt gehalten, regelmäßig auch in diesem Bereich entsprechende Sachverständigengutachten einzuholen. Die entsprechenden Kosten werden von eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherungen regelmäßig zu ersetzen sein. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zu dem vom Schädiger zu ersetzenden Schaden grundsätzlich auch die Kosten der Schadensfeststellung und der Rechtsverfolgung gehören.[17] Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des BGH, dass Kosten eines Privatgutachtens im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können.[18] Der BGH stellt regelmäßig darauf ab, dass eine Partei, die selbst über keine hinreichenden Kenntnisse verfügt, ein anerkennenswertes Interesse daran hat, einen eigenen Sachverständigen frühzeitig in die Beweisaufnahme einzubinden.[19] Bereits mit Beschluss vom 20.12.2011[20] hat der BGH ausgeführt, dass sich die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens allein daran auszurichten hat, ob eine verständig und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte. Der BGH hat ausgeführt, dass die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten nicht einmal voraussetzt, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst hat. Von daher sollte in der Personenschadenregulierung in weit größerem Umfange auf externe Fachkenntnisse zurückgegriffen werden, als dies bislang der Fall ist.

Autor: RA Rolf-Helmut Becker , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht, Bergneustadt

zfs 8/2017, S. 427 - 430

[17] Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl. 2017, Rn 58 zu § 249 m.w.N.
[19] Vgl. BGH, Beschl. v. 7.2.2013 – VII B 60/11.
[20] VI ZB 17/11, zfs 2012, 285, 287.

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