Der Kl. zeigte der Bekl. am 31.10.2014 einen (streitigen) Vandalismusschaden an. Die in der Schadenanzeige v. 16.11.2014 gestellte Frage, ob das Kfz geleast sei, beantwortete der Kl. ebenso wenig wie die Frage, ob der Fahrer mit dem VN identisch sei. Auf Nachfrage der Bekl., da das Kfz geleast sei, bitte er um eine Freigabeerklärung der finanzierenden Bank, schilderte der Kl., der Schaden sei von einem benannten Zeugen am 30.10.2014 entdeckt worden; zugleich legte er eine Freigabeerklärung der finanzierenden Bank vor. Der Bekl. verweigerte Leistungen, weil ein Versicherungsfall nicht bewiesen sei und der Kl. seine Aufklärungsobliegenheit verletzt habe.

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