Der Kl. beantragte bei der Bekl. mit Antrag v. 1.11.2007 eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wobei er die im Antragsformular unter Ziff. 1 gestellten Fragen nach Krankheiten, Gesundheitsstörungen oder Beschwerden teilweise mit "ja" beantwortete, bei den insoweit abgefragten ergänzenden Angaben zu mit "ja" beantworteten Fragen aber nicht mitteilte, dass er im September 2004 nach einem Sporttraining eine Ohnmacht erlitten hatte, ein eingeholtes EEG einen unklaren Befund ergeben hatte und deshalb eine Überweisung an eine radiologische Praxis erfolgt war, wo am 17.11.2004, 24.1.2005 und 17.7.2006 jeweils MRT-Untersuchungen des Schädels stattgefunden hatten.

Die Bekl. verlangte im Hinblick auf die Höhe der Versicherungssumme vor einer Antragsannahme eine ärztliche Untersuchung des Kl. Bestandteil des insoweit auf einem Formular der Bekl. erstellten Arztzeugnisses v. 6.12.2007 war eine "Erklärung vor dem Arzt", in deren Rahmen unter anderem die Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden des Herzens oder der Kreislauforgane erneut bejaht ist. Als ergänzende Erläuterung dazu ist angegeben: "2004 – 1x Synkope … kard. Abklärung: o.B. neurol. Abklärung: o.B."

Danach erfolgte die Annahme des Versicherungsantrags durch die Bekl.

Die Bekl. lehnte die vom Kl. beantragten Leistungen für Berufsunfähigkeit ab und erklärte zunächst den Rücktritt und die Kündigung des Versicherungsvertrags, später die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, nachdem sie von einem 2010 operativ entfernten Glioblastom erfahren hatte.

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