Im Regelfall sollten aber Videoaufnahmen als bestmögliche Grundlage für eine Aufklärung und unter Rekonstruktion eines Verkehrsunfalls im Rahmen einer Güterabwägung im Zivilprozess zugelassen werden,[43] wenn bei einem Dauerbetrieb durch den Verwender entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um den damit verbundenen Eingriff auf das notwendige Minimum zu beschränken.[44] Hierzu zählt als Grundvoraussetzung, dass ein regelmäßiges Überspielen erfolgt. Der Speicherplatz der verwendeten Speicherkarte sollte dabei so gering gehalten werden, dass der Eingriff sich auf ein zeitliches Minimum beschränkt. Die derzeit noch übliche Verwendung besonders großer Speicherkarten, die auch von vielen Herstellern der Kameras im Rahmen von Werbemaßnahmen hervorgehoben wird, steht im Gegensatz zu diesen Überlegungen, da sie eine Aufzeichnung über viele Fahrstunden ermöglichen. Für die Unfallrekonstruktion genügt nur ein kleiner Zeitraum vor dem Unfallereignis von maximal einer Minute. Vorzugswürdig dürfte es allerdings sein, auch einen etwas größeren Zeitrahmen, beispielsweise in Form einer halben oder gar einer Stunde als Aufzeichnung zuzulassen, bevor diese wieder überschrieben wird. Dies vor dem Hintergrund, dass nicht jede möglicherweise erfolgte Unfallbeteiligung innerhalb weniger Minuten bekannt wird und der Eingriff dadurch, dass die Videoaufzeichnung einen etwas längeren Zeitraum als das eigentliche Unfallgeschehen erfasst, sich noch in überschaubaren Grenzen hält. Unabhängig von diesen ohnehin noch einzelfallbezogenen Grenzen ist es in jedem Fall von besonderer Bedeutung, dass die Aufnahmen im Bereich der Kamera auf einer dortigen Speicherplatte verbleiben und so eine Datensicherheit gewährleistet ist. Sie sollten grundsätzlich nur zum Zwecke der (zivilrechtlichen) Unfallrekonstruktion mit dem entsprechenden Speichermedium von der Kamera getrennt und dauerhaft aufbewahrt werden. Alle weiteren Aufnahmen sollten in den dargelegten zeitlichen Abständen im regelmäßigen Betrieb sogleich wieder überschrieben werden. Auf einer solchen Basis bestehen aber im Rahmen der Güterabwägung im Zivilprozess überzeugenderweise keine Bedenken, die einer Verwertung entgegenstehen.

[43] LG Landshut, Hinweisbeschl. v. 1.12.2015 – 12 S 2603/15, juris; LG Frankenthal, Urt. v. 30.12.2015 – 4 O 358/15, juris; AG Nürnberg, Urt. v. 8.5.2015 – 18 C 8938/14, DAR 2015, 472; vgl. dazu auch Greger, NZV 2015, 414 mit Hinweis auf eine Verwertung derartiger Aufnahmen in einem Verfahren vor dem OLG München zum Az. 10 U 795/12, beendet durch Vergleich.
[44] Ebenso Ahrens, MdR 2015, 926; Wirsching, NZV 2016, 13; Richter, SVR 2016, 15; Klann, DAR 2016, 8 ff.; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622 sowie Deutscher, VRR 1/2016, 4–9.

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