Selbst wenn eine Verwertung unzulässig sein könnte, ist dies solange unbeachtlich, wie im Parteiprozess keine Rüge nach § 295 ZPO erfolgt: Ob ein Beweisverwertungsverbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht in Betracht kommt, kann jedenfalls dahinstehen, wenn die betroffene Partei das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat.[8] Denn wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung.[9] Dementsprechend ist es auch bei den Fällen der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen anerkannt, dass dem Widerspruch einer Verwertung durch eine Partei, der erst im Berufungsverfahren erfolgt, keine Bedeutung mehr zukommt, da die Partei ihr Rügerecht verloren hat.[10] Erklären sich dagegen beide Parteien mit der Verwertung ausdrücklich einverstanden, lässt das Gericht auch die Videoaufzeichnung als Beweismittel zu.[11] Insoweit dürfte auch ein Unterschied zu den vor dem Arbeitsgericht zu verhandelnden Fällen mit umstrittenen Videoüberwachungen bestehen, bei denen seitens des BAG die Vorgabe entwickelt worden ist, dass in diesen Fällen seitens des Arbeitsgerichts von sich aus zu prüfen wäre, ob ein damit verbundener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig ist.[12]

 
Hinweis

Soll aus Sicht einer Partei eine solche Aufzeichnung nicht verwertet werden, muss durch sie eine prozessuale Rüge erhoben werden.

[8] BGH, Urt. v. 18.7.2007 – IV ZR 129/06, NJW-RR 2007, 1624 = VersR 2007, 1260; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622.
[9] BGH, Urt. v. 19.1.1984 – III ZR 93/82, MDR 1984, 824.
[10] AG Köln, Urt. v. 1.9.2014 – 273 C 162/13, VRR 2015, Nr. 9 und LG Köln als Berufungsgericht, Hinweisbeschl. v. 12.5.2015 – 11 S 473/14.
[11] AG Essen, Beschl. v. 14.7.2015 – 22 C 287/15.
[12] Zu dieser Rspr. vgl. BAG, Urt. v. 21.6.2012 – 2 AZR 153/11, NJW 2012, 3594 und die Übersicht bei Bachmeier, DAR 2014, 5.

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