Der Richter muss im laufenden Zivilprozess nur dann eine Entscheidung über die Verwertbarkeit derartiger Filmaufnahmen betreffen, wenn diese Aufnahmen entscheidungserhebliche Tatsachen betreffen, die streitig sind und bei denen eine Partei der Verwertung dieses Videos widersprochen hat.

a) Streitiger Sachverhalt

Eine Beweisführung – und damit auch eine Entscheidung über die Frage der Verwertbarkeit – ist im Zivilprozess nur notwendig, wenn ein Tatsachenvortrag bestritten wird. Nur dann stellt sich auch die Frage, ob die angebotenen Beweismittel verwertet werden können. Sind die Tatsachen, die auf einer Ermittlung beruhen, nicht streitig, bedarf es auch keiner Beweisaufnahme.

 
Hinweis

Führt allein der entsprechende Sachvortrag, ggf. verbunden mit dem Beweisangebot der Inaugenscheinnahme des Videos dazu, dass die Gegenseite hierzu keine Einwendungen erhebt bzw. ihren bisherigen Sachvortrag korrigiert, dann stellt sich die Frage einer Verwertbarkeit der Aufnahmen mangels Erheblichkeit für den Prozess gar nicht.

b) Prozessuale Rügepflicht

Selbst wenn eine Verwertung unzulässig sein könnte, ist dies solange unbeachtlich, wie im Parteiprozess keine Rüge nach § 295 ZPO erfolgt: Ob ein Beweisverwertungsverbot wegen Eingriffs in ein verfassungsrechtlich geschütztes Individualrecht in Betracht kommt, kann jedenfalls dahinstehen, wenn die betroffene Partei das Rügerecht nach § 295 Abs. 1 ZPO verloren hat.[8] Denn wurde bei einer Beweisaufnahme ein unzulässiges Beweismittel verwendet, findet die Bestimmung des § 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich Anwendung.[9] Dementsprechend ist es auch bei den Fällen der Verwertung der Dashcam-Aufnahmen anerkannt, dass dem Widerspruch einer Verwertung durch eine Partei, der erst im Berufungsverfahren erfolgt, keine Bedeutung mehr zukommt, da die Partei ihr Rügerecht verloren hat.[10] Erklären sich dagegen beide Parteien mit der Verwertung ausdrücklich einverstanden, lässt das Gericht auch die Videoaufzeichnung als Beweismittel zu.[11] Insoweit dürfte auch ein Unterschied zu den vor dem Arbeitsgericht zu verhandelnden Fällen mit umstrittenen Videoüberwachungen bestehen, bei denen seitens des BAG die Vorgabe entwickelt worden ist, dass in diesen Fällen seitens des Arbeitsgerichts von sich aus zu prüfen wäre, ob ein damit verbundener Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zulässig ist.[12]

 
Hinweis

Soll aus Sicht einer Partei eine solche Aufzeichnung nicht verwertet werden, muss durch sie eine prozessuale Rüge erhoben werden.

[8] BGH, Urt. v. 18.7.2007 – IV ZR 129/06, NJW-RR 2007, 1624 = VersR 2007, 1260; Balzer/Nugel, NJW 2014, 1622.
[9] BGH, Urt. v. 19.1.1984 – III ZR 93/82, MDR 1984, 824.
[10] AG Köln, Urt. v. 1.9.2014 – 273 C 162/13, VRR 2015, Nr. 9 und LG Köln als Berufungsgericht, Hinweisbeschl. v. 12.5.2015 – 11 S 473/14.
[11] AG Essen, Beschl. v. 14.7.2015 – 22 C 287/15.
[12] Zu dieser Rspr. vgl. BAG, Urt. v. 21.6.2012 – 2 AZR 153/11, NJW 2012, 3594 und die Übersicht bei Bachmeier, DAR 2014, 5.

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