Die Kollisionsschäden bei der Fahrt gegen einen Laternenpfahl gelten unstreitig als Einwirkung von außen und damit als versicherter Unfall, obwohl der Laternenpfahl rein passiv im Wege stand und die Bewegung des versicherten Fahrzeugs den Zusammenstoß verursachte. Das entspricht der o.g. Rechtsprechung in der Personenunfallversicherung beim Laufen gegen eine Glastür.

In Abgrenzung dazu dient der sogenannte Falschbetankungsfall über den der BGH im Jahr 2003 entschieden hat.[9] Wird ein Fahrzeug mit falschem Kraftstoff betankt und entsteht dadurch ein Motorschaden, ist dies ein nicht versicherter Betriebsschaden.[10]

Dagegen wird beim Wasserschlagsfall ein versicherter Unfall angenommen. Hier wurde der Schaden durch von außen eingedrungenes Wasser beim Befahren einer überschwemmten Straße im Motor des Fahrzeugs verursacht.[11]

Bei den sogenannten Gleichgewichtsfällen, wenn z.B. ein beladener Lkw auf sandigem Grund einsinkt, soll es sich nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung um einen Verwindungsschaden handeln, der dem allgemeinen Betriebsrisiko zuzurechnen und damit kein Unfallschaden sei.[12]

Bei den sogenannten Seilwindenfällen kommen beide Einordnungen vor: Ein nicht versicherter Betriebsvorgang ist gegeben, wenn die Seilwinde am Fahrzeug Baumstämme zieht, die den Schaden am Fahrzeug verursachen.[13] Dagegen handelt es sich um einen Unfall, wenn ein Holzstamm auf ein zu Arbeiten im Wald eingesetztes Fahrzeug fällt, ohne vom Fahrzeug gezogen worden zu sein.[14]

Die unterschiedliche Behandlung dieser beiden Seilwindenfallkonstellationen überzeugt nicht. In beiden Varianten ist der Schaden von außen mitverursacht worden. In beiden Fällen geschah dies in engem Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge. Der Unterschied besteht nur darin, dass im ersten Fall der Baum durch die Seilwinde auf das Fahrzeug zubewegt wurde, während der Schaden im zweiten Fall ohne Eigenbewegung des Fahrzeugs oder der Seilwinde verursacht wurde. Das allein kann aber kaum einen verständlichen Unterschied in der Rechtsfolge begründen, da anderenfalls auch das Fahren gegen einen Laternenpfahl als nicht versicherter Betriebsunfall gewertet werden müsste. Das LG Stuttgart hat den Ausschluss von Schäden aufgrund eines Betriebsvorgangs auch für unklar und deshalb für unwirksam gehalten, da es bei wörtlicher Auslegung zu einem völligen Wegfall des Versicherungsschutzes käme.[15]

[10] Therstappen, a.a.O. Rn 278; BGH VersR 2003, 1031.
[11] Stadler, in: Stiefel/Maier, AKB-Kommentar, 18. Aufl., zu AKB A.2.3.2, Rn 13.
[12] OLG Köln VersR 2003, 1248; Therstappen, a.a.O., § 2 Rn 278.
[13] Hauser, in: Handbuch des Fachanwalts Versicherungsrecht, 5. Aufl. 2015, 15. Kap. Rn 84.
[14] Hauser, a.a.O., 15. Kap. Rn 84; OLG Braunschweig VersR 2001, 579.
[15] LG Stuttgart r+s 2013, 425. Dagegen meint Therstappen, dass die praktische Bedeutung dieser Frage gering sei, da ein Unfall "häufig" schon mangels Unfalls ausscheide, a.a.O.

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