Bei der Prüfung von Maßnahmen nach § 111a StPO ist zu unterscheiden zwischen den Aspekten "Zeitablauf" und "Beschleunigungsgebot" (vgl. auch LG Leipzig, Beschl. v. 23.9.2014 – 1 Qs 329/14, juris). Ob nur wegen eines längeren Zeitablaufs die Maßnahme nach § 111a StPO unverhältnismäßig ist, wird nicht einheitlich beurteilt. Die Rspr. divergiert hier sowohl dem Grunde nach als auch bezüglich der Länge der verstrichenen Zeit (vgl. Hauschuld, in: MüKo-StPO, 1. Aufl. 2014, § 111a Rn 17, m.w.N.; Huber, in: BeckOK-StPO, § 111a Rn 4; Bruns, in: KK-StPO, § 111a Rn 4, 11). Die Aufhebung des Beschl. nach § 111a StPO nur aufgrund Zeitablaufs ist i.d.R. nicht vorzunehmen (vgl. zuletzt LG Zweibrücken NZV 2012, 499; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2014, 16). Allerdings kann eine überlange Verfahrensdauer die Aufhebung der Maßnahme erfordern, etwa wenn die Feststellung des Eignungsmangels in der Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten ist (LG Frankfurt DAR 2012, 275; KG Berlin StraFo 2011, 353; OLG Nürnberg StV 2006, 685; BayObLG NJW 1971, 206; LG Saarbrücken zfs 2007, 470).

Daneben ist anerkannt, dass bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot die Maßnahme aufzuheben ist (LG Stuttgart, Beschl. v. 13.3.2013 – 18 Qs 14/13, juris; Hauschuld, a.a.O.). Dies liegt vor, wenn etwa mehrere Monate keine Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde gegeben ist. Dass in der Hauptverhandlung eine Verurteilung samt Anordnung der Maßregel erfolgen wird, kann keine Rechtfertigung der Maßnahme bedeuten (LG Berlin StraFo 2014, 382). Denn wenn dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden ist, muss das Verfahren beschleunigt geführt werden (OLG Hamm zfs 2002, 199; OLG Nürnberg StV 2006, 685).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2016, S. 469

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