Der Kl. wendet sich gegen die Auferlegung einer Gebühr für die Umsetzung eines Kfz. Er hatte dieses Fahrzeug im September 2010 in Berlin in einem Straßenabschnitt geparkt, wo wegen eines am nächsten Tag stattfindenden Straßenfestes durch vorübergehend angebrachte Verkehrszeichen ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) ausgeschildert war. Der Bekl. veranlasste die Umsetzung dieses Fahrzeugs durch ein Abschleppunternehmen und nahm den Kl. auf Zahlung einer Umsetzungsgebühr i.H.v. 125 EUR in Anspruch. Hiergegen wandte der Kl. u.a. ein, die Verkehrszeichen seien nicht mit einem raschen und beiläufigen Blick erkennbar gewesen; daher seien die Haltverbote nicht wirksam bekanntgemacht worden. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das OVG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 7.5. 2015 – OVG 1 B 33.14, DAR 2015, 712 mit Anm. Koehl) ist von einer anlasslosen Nachschaupflicht ausgegangen und hat angenommen, dass das Haltverbot für den Kl. erkennbar gewesen wäre, wenn er dieser Nachschaupflicht genügt hätte. Es hat offen gelassen, in welcher Höhe und welcher Ausrichtung das Haltverbotszeichen angebracht war. Das BVerwG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das OVG zurückverwiesen.

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