" … Für den hiesigen Rechtsstreit kann letztlich die in der Rspr. unterschiedlich beurteilte Frage offen bleiben, ob die Kosten eines Nachbesichtigungsgutachtens grds. zu den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand nach einem Unfall gehören."

Selbst wenn mit den von der Klagevertreterin zitierten Entscheidungen diese Frage bejaht werden würde (wozu das Gericht allerdings nicht neigt), kann der Kl. jedenfalls vorliegend nicht die Erstattung der Reparaturbestätigung verlangen.

2. Die streitgegenständlichen Kosten stellen keinesfalls einen sachgerechten Aufwand dar.

Bei dem Schriftstück des Sachverständigen vom 7.12.2012 handelt es sich nämlich lediglich um eine Reparaturbestätigung, die keinerlei Aussage dazu enthält, ob das Fahrzeug tatsächlich entsprechend den Vorgaben im Schadensgutachten vom 3.10.2012 fachgerecht instandgesetzt worden ist. Das Schriftstück enthält lediglich den lapidaren Satz: “Die Instandsetzung des Fahrzeugs wird hiermit bestätigt’.

Da in diesem Schriftstück keinerlei konkrete Angaben zu den durchgeführten einzelnen Instandsetzungsmaßnahmen gemacht wurden, kann hieraus weder geschlossen werden, ob die durch die Reparatur entstandene Nutzungsausfallzeit mit der Reparaturdauer, wie sie im Schadensgutachten ausgewiesen ist, identisch ist, noch dass sämtliche Instandsetzungsmaßnahmen, wie sie für eine fachkundige Reparatur erforderlich sind, tatsächlich ausgeführt worden sind.

Von einer Begutachtung des Fahrzeugs am 8.12.2012 kann daher nicht ausgegangen werden. Demgemäß kann die klägerseits zitierte Rspr. auch nicht herangezogen werden, da diese darauf abstellt, dass im Hinblick auf zukünftige Ereignisse (z.B. späterer Weiterverkauf oder ein zweiter Unfall) die Ordnungsgemäßheit der Reparatur gutachterlich bestätigt wird.

Soweit bei der Reparaturbestätigung des Weiteren vier Lichtbilder beigefügt worden sind, haben auch diese wenig Aussagewert hinsichtlich der fachgerechten Reparatur. Diese aus Distanz gefertigten Lichtbilder zeigen lediglich den äußeren Zustand des Fahrzeugs, sie hätten damit ohne weiteres vom Kl. selbst mit unerheblichem Kostenaufwand fotografiert können.

Nachdem die Bekl. zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt hat, dass am Fahrzeug Reparaturen durchgeführt worden sind, kann damit nicht gesehen werden, inwieweit eine bloße Reparaturbestätigung erforderlich i.S.v. § 249 BGB gewesen sein soll.“

Mitgeteilt von Ass. iur. F. Roland A. Richter, Wiesbaden

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