" … Die Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf weiteren Schadensersatz i.H.v. 202,32 EUR aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG,"

a) Aus Art. 3 Nr. 1 lit. a EGBGB i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (“Rom II’) folgt die Anwendbarkeit von deutschem Deliktsrecht im vorliegenden Fall. Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Dies gilt unabhängig davon, in welchem Staat indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Anzuknüpfen ist demnach an den Ort der Eigentumsverletzung. Der Ort, an dem bloße Folgenschäden (z.B. in Gestalt von Reparaturkosten) auftreten, ist unbeachtlich (Palandt/Thom, Art. 4 ROM-II-VO, Rn 6 f. m.w.N.). Der zwischen den Parteien unstreitige Eintritt der Eigentumsverletzung in Gestalt der Sachbeschädigungen am Lkw Mercedes Benz der Kl. am 10.4.2015 geschah in 69412 Eberbach, Deutschland.

b) Der Bekl. haftet dem Grunde nach unstreitig für die der Kl. aus dem Verkehrsunfall vom 10.4.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 116 Abs. 1 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG. Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien hat die Kl. einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den bei dem Bekl. versicherten Halter des gegnerischen Fahrzeugs aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.4.2015 in 60412 Eberbach aus § 7 Abs. 1 StVG sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Versicherungsfall ist eingetreten.

c) Der Bekl. haftet auch der Höhe nach voll für die der Kl. aus dem Verkehrsunfall vom 10.4.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden i.H.v. insgesamt 3.821,98 EUR.

aa) Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Ersatzpflichtige zunächst den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Daneben besteht für den Gläubiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Möglichkeit, anstatt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat die Kl. Gebrauch gemacht, indem sie die für die Reparatur und die zuvor angefallenen Kosten des Gutachters in Geld ersetzt haben möchte.

bb) Die aus dem Verkehrsunfall vom 10.4.2015 in 69412 Eberbach entstandenen Schäden sind laut unstreitigem Parteivorbringen zunächst die in EUR angegebenen Vorhaltekosten i.H.v. 197,75 EUR sowie die Unkostenpauschale für Post und Telekommunikation i.H.v. 30 EUR. Dazu zählen insb. aber auch die zunächst in polnischer Währung angegebenen Reparatur- und Gutachterkosten in der von der Kl. errechneten Höhe von 3.594,23 EUR. Dass letztlich in EUR zu zahlen war, stellen die Parteien nicht in Frage. Gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz lauten zwar nicht von vornherein auf eine bestimmte Währung; sie entstehen jedoch, soweit sie sich aus deutschem Recht ergeben, in inländischer Währung; ein in ausländischer Währung ermittelter Ersatzbetrag bildet lediglich einen Berechnungsfaktor für die in EUR festzusetzende Anspruchshöhe (Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn 17 zu § 245). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Umtauschkurses von PLN in EUR ist entgegen der Ansicht des Bekl. nicht der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung, sondern der Zeitpunkt des Verkehrsunfalls am 10.4.2015.

(1) Es ist sachgerecht, im vorliegenden Fall auf den Schadenstag als maßgeblichen Zeitpunkt für die Umrechnung von fremden Währungen abzustellen. Der Schadensersatz hat in erster Linie den Zweck, die erlittenen materiellen Einbußen auszugleichen, die der Gläubiger durch die Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Diese zentrale Bedeutung der Ausgleichsfunktion hat in § 249 Abs. 1 BGB in Form des Prinzips der Totalreparation Niederschlag gefunden. Danach hat der Schädiger den ganzen Schaden zu ersetzen, den er in zurechenbarer Weise verursacht hat. Für den Schadensersatzanspruch kommt es daher grds. nicht darauf an, ob der Schädiger den Schaden und dessen Höhe vorhersehen konnte. Zudem folgt aus der Ausgleichsfunktion, dass der Umfang des Schadensersatzes grds. auf die vom Geschädigten erlittene Einbußen beschränkt ist. Es gilt insoweit ein schadensrechtliches Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Aus diesen Aspekten könnte man schließen, dass ein Schaden i.S.v. § 249 BGB gerade nicht in einem für den Schädiger nachteiligen Währungskursverlauf liegt. Denn dieser kann die Höhe des zu ersetzenden Schadens aus dem nachteiligen Währungskursverlauf im Allgemeinen nicht im Voraus kennen. Demgegenüber soll aber auch nicht der Schädiger begünstigt werden, wenn es in der Folge zu einem für diesen positiven Währungskursverlauf kommt. Darüber hinaus wird aus der Formulierung von § 249 Abs. 1 BGB deutlich, dass es dem Gesetzgeber im Schadensrecht g...

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