Das AG verurteilte die Betr. am 18.11.2015 wegen fahrlässigen Führens eines Kfz unter Alkoholeinfluss gem. § 24a Abs. 1, 3 StVG (Tatzeit: 3.12.2014) zu einer Geldbuße von 1.000 EUR und verhängte ein Fahrverbot von drei Monaten. In seinen Urteilsgründen verweist das AG auf eine dem Urt. angeheftete Auskunft aus dem FaER, aus der sich ergibt, dass die Betr. rechtskräftig seit 1.4.2015 wegen eines am 13.3.2014 erfolgten Führens eines Kfz unter der Wirkung eines berauschenden Mittels mit einer Geldbuße von 500 EUR sowie einem einmonatigen Fahrverbot vorgeahndet ist. Zu den Rechtsfolgen hat das AG im Wesentlichen ausgeführt, dass die Sanktionserhöhung als Regelfolge deshalb angezeigt sei, weil im FaER bereits eine Entscheidung nach § 24a Abs. 2 StVG eingetragen sei. Aus demselben Grund scheide wegen der verfahrensgegenständlichen Tat ein vorläufiger Vollstreckungsaufschub nach § 25 Abs. 2a StVG aus. Die Rechtsbeschwerde führte zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.

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